Satzung

1. Fanfarencorps 1969 e.V. Groß-Zimmern

S a t z u n g

§1 Gründung, Sitz und Name

Das Fanfarencorps wurde am 10.05.1969 gegründet. Sein Sitz ist in Groß-Zimmern und trägt den Namen
1. Fanfarencorps 1969 e.V. Groß-Zimmern

§2 Grundsatz

Das 1. Fanfarencorps 1969 Groß-Zimmern ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3 Zweck und Aufgaben

Zweck und Aufgabe des 1. Fanfarencorps 1969 Groß-Zimmern ist:

  • Durchführung von Übungsstunden zum Erlernen und Fördern der deutschen Fanfarenmusik innerhalb und außerhalb seiner Heimatgemeinde Groß-Zimmern, sowie der Durchführung entsprechender Veranstaltungen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

Dem 1. Fanfarencorps 1969 e.V. Groß-Zimmern gehören an:

4.1  Die aktiven Mitglieder

Aktives Mitglied kann werden, wer für diese Musik Interesse zeigt und das 6. Lebensjahr erreicht hat.

4.2 Die inaktiven Mitglieder

Inaktives Mitglied kann werden, wer die Bemühungen und Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne jedoch aktiv mitwirken zu wollen.

4.3 Die Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung hierfür erfolgt in der Jahreshauptversammlung, auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.

§5 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch erklärten Austritt oder Tod des Mitgliedes.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum jeweiligen Jahresende – mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist – erfolgen.

§6 Ausschluss

Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, bei:

6.1 bei Nichterfüllung der durch die Annahme der Satzung eingegangenen Verpflichtungen.

6.2 durch bewiesenes vereinsschädigendes Verhalten.

Bevor der Vorstand den Ausschluss beschließt, hat er dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Vorstand hat seinen Beschluss zu begründen und ihn dem auszuschließenden Mitglied schriftlich, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen.

§7 Vereinseigentum

Bei Austritt (§ 5) und Ausschluss (§ 6), muss jegliches Vereinseigentum an das 1. Fanfarencorps 1969 Groß-Zimmern zurückgegeben werden.

§8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Jahreshauptversammlung fest.

§10 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
                        dem 1. Vorsitzenden
                        dem 2. Vorsitzenden
                        dem Schatzmeister
                        dem Schriftführer
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre gewählt.
Der Verein wird inner- und außergerichtlich durch jeweils zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der Verein ist zum Zwecke der Durchführung seiner Aufgaben berechtigt, neben dem geschäftsführenden Vorstand noch weitere Personen mit besonderen Aufgaben zu betreuen. Dies sind
                        2 Beisitzer
                        2 Jugendleiter (werden nach der Jugendordnung gewählt)
                        1 Bau- und Vergnügungsausschussvorsitzenden
                        1 Zeugwart
                        1 stellv. Schatzmeister
                        1 stellv. Schriftführer
Die Aufgabenverteilung der einzelnen Vorstandsämter wird durch die vereinsinterne Geschäftsordnung geregelt. Personen dürfen sowohl im Vorstand des Vereines als auch im Jugendausschuss ein Amt übernehmen.

§11 Die Jahreshauptversammlung

In jedem Geschäftsjahr muss eine ordentliche Jahreshauptversammlung stattfinden.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn:

  1. es das Interesse des Vereins erfordert, oder
  2. mindestens ein Drittel der Mitglieder in einem schriftlichen Antrag die Einberufung verlangt.

Die Jahreshauptversammlung hat oberstes Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins.
Ihre Befugnisse sind im Besonderen:

  1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Entscheidung über die eingegangenen Anträge
  4. Änderung der Satzung
  5. Festsetzung der Beiträge
  6. Wahl des Vorstandes
  7. Wahl von zwei Kassenprüfern, die im Wechsel ebenfalls auf 2 Jahre gewählt werden.

Die Jahreshauptversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in der örtlich vertretenen Presse bekanntgegeben werden.
Eine ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 3 Tage vorher bei dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

§12 Vereinsvermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand, dem Bankguthaben und dem Inventar des Vereins besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zu dem Vereinsvermögen.
Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch an das Vereinsvermögen erworben.

§13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Jahreshauptversammlung die Auflösung in dem nachstehend aufgeführten Verfahren und mit der nachstehend bestimmten Mehrheit beschließt.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung muss der Vorstand eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen. Die Jahreshauptversammlung muss die Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an

  1. Kindergarten der evangelischen Kirchengemeinde Groß-Zimmern
  2. Kindergarten der katholischen Kirchengemeinde Groß-Zimmern

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Auf jeden Fall ist bei Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§14 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

Die Jugendabteilung des 1. Fanfarencorps 1969 e.V. Groß-Zimmern gibt sich eine Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

§15 Rechtsfähigkeit des Vereins

Gemäß Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.09.1978, ist die Rechtsfähigkeit des Vereins durch die Eintragung in das Vereinsregister, beim Amtsgericht in Dieburg, zu erwirken.

§16 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 02.09.1978 genehmigt.
Mit dem Tage der Genehmigung dieser Satzung durch das Amtsgericht in Dieburg, tritt die seitherige Satzung außer Kraft.

Beim Amtsgericht Dieburg in das Vereinsregister Nr. 487 eingetragen:

  1. 1. Fanfarencorps 1969 e.V. Groß-Zimmern
  2. 17. November 1983; Streiter
  3. Anm. Bl. 29, Eintr.-Vfg. Bl. 44 d. A.

Mit Verfügung vom Finanzamt Darmstadt vom 01.01.1983 Üb. Liste Nr. 07/227/1077/1, wurde dem 1. Fanfarencorps 1969 e.V. Groß-Zimmern bescheinigt, dass der Verein nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung durch Förderung der Kunst verfolgt; und gehört damit zu den steuerbefreiten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsgesetz, § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz und § 3 Abs. 1 Nr. 12 Vermögenssteuergesetz.

Vereinssatzung zum downloaden: Satzung